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23.

Januar

Entschädigung bei Flugstornierung

Fluggäste haben grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung, wenn eine Maschine wegen eines Motorschadens am Boden bleibt. Das hat der Europäische Gerichtshof Anfang Dezember 2008 entschieden. Eine österreichische Frau hatte auf eine Ausgleichszahlung geklagt, weil Alitalia einen Flug von Wien nach Rom mit Anschluss nach Brindisi erst fünf Minuten vor der geplanten Abflugszeit annulliert hatte. „Außergewöhnliche Umstände“ wurden von der Fluggesellschaft geltend gemacht. Mit dem angebotenen Ausweichfl ug erreichten die Frau und ihre Familie ihr Ziel schließlich fast vier Stunden verspätet. Die obersten EU-Richter gaben der Kundin Recht: Technische Probleme, die bei der Wartung eines Flugzeuges entdeckt werden oder infolge mangelnder Wartung entstehen, seien keine „außergewöhnlichen Umstände“. Falls eine Fluggesellschaft sich darauf berufe, müsse sie nachweisen, dass sie eine Annullierung des Fluges auch unter Einsatz sämtlicher Mittel nicht hätte abwenden können. Technische Probleme können laut dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nur dann als „außergewöhnliche Umstände“ gewertet werden, wenn die Ursache nicht im normalen Geschäft der Airline zu suchen ist. Das könnte etwa ein Rückruf des Flugzeugherstellers sein, erläuterte der EuGH. Auch Schäden als Folge eines Sabotageakts oder eines Terroranschlags fielen unter diese Kategorie.

Quelle: Mallorca Zeitung

 

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