Straßenverkehrsrechtliche Verstöße von Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Spaniens werden folgendermaßen geahndet: Die Höhe der Geldbuße wird vorläufig vom Polizeibeamten, der das Anzeigeprotokoll erstellt, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen festgesetzt. Der entsprechende Betrag ist sofort an den Beamten zu zahlen, und zwar als Sicherheitsleistung in spanischer Währung. Der Beamte händigt dem Betroffenen eine Durchschrift des Anzeigenprotokolls samt Quittung aus. Der einbehaltene Betrag wird zusammen mit dem Original des Anzeigeprotokolls an die zuständige Verwaltungsbehörde weitergeleitet, die gegebenenfalls endgültig entscheidet. Im weiteren Verfahren nach Anzeigeerstattung stehen Ausländern dieselben Rechte zu wie Einheimischen. Insbesondere darf die aufzuerlegende Geldbuße nicht höher sein als die einbehaltene Sicherheitsleistung; u. U. kann jedoch ein Fahrverbot für Spanien verhängt werden. Wird das Verfahren eingestellt oder die Höhe der Geldbuße herabgesetzt, erhält der Betroffene den einbezahlten Betrag (voll oder teilweise) erstattet. Erweist sich der erhobene Vorwurf als begründet, wird die Sicherheitsleistung in eine Geldbuße umgewandelt und dem Betroffenen ggf. ein überbezahlter Betrag samt Bescheid übermittelt. Falls der Betroffene nicht innerhalb von 15 Tagen nach Aushändigung bzw. Zustellung des Bußgeldbescheids Einspruch (mit Begründung) einlegt, wird sein Einverständnis mit der Geldbuße angenommen. In diesem Fall wird der Bescheid rechtskräftig und ist grundsätzlich nicht mehr mit Rechtsmitteln anfechtbar. Bezahlt der Betroffene die Geldbuße nicht sogleich und kann er auch keine Person oder Stelle benennen, die eine entsprechende Sicherheitsleistung erbringt, kann der anzeigeerstattende Polizeibeamte das Fahrzeug des Betroffenen in Verwahrung nehmen. Werden Verkehrszuwiderhandlungen durch automatische Anlagen festgestellt (z. B. Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Rotlichtverstöße) oder in Abwesenheit des Fahrers zur Anzeige gebracht (z. B. Parkverstöße), kommt es gelegentlich zur Übersendung entsprechender Bußgeldbescheide per Post nach Deutschland. Nach Rechtskraft derartiger Bescheide werden manchmal weitere Zahlungsaufforderungen und Mahnschreiben hierbei versandt. Für den Fall der Nichtzahlung wird die zwangsweise Eintreibung der Buße angedroht. Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund dort verhängter und nicht bezahlter Geldbußen sind jedoch allenfalls in Spanien möglich, nicht hingegen in Deutschland, da zwischen beiden Staaten kein Vollstreckungshilfeabkommen in Verwaltungssachen besteht.
Quelle: www.adac.de
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