Denken Sie daran, dass Sie Anspruch auf dieselben
Rechte wie spanische Arbeitnehmer haben, im Hinblick auf Gehälter,
Beförderungen, Sozialversicherung, Arbeitsbedingungen, Mitgliedschaften,
Gewerkschaftsaktivitäten etc.
Das zulässige Mindestalter, um in Spanien
zu arbeiten, ist 16 Jahre, wobei bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dafür eine
elterliche oder vormundschaftliche Vollmacht oder Einverständniserklärung
notwendig ist, mit Ausnahme von Fällen der vorzeitigen rechtlichen
Vollmündigkeit der Minderjährigen.
Obwohl das spanische Recht mündlich
abgeschlossene Verträge anerkennt, werden die meisten Verträge schriftlich
festgehalten. Dies ist vor allem dann obligatorisch, wenn es sich dabei um
Praktikums- und Ausbildungs-, Werk-, Staffel-, Heimarbeits- und Zeitverträge,
sowie Zeitarbeitsverträge über mehr als vier Wochen, feste Arbeitsverträge mit
Unterbrechungen oder von spanischen Firmen für den Dienst im Ausland
abgeschlossene Verträge handelt.
Bevor Sie einen Arbeitsvertrag
unterschreiben, prüfen Sie gewissenhaft dessen Termini und
Einstellungsbedingungen. Vergewissern Sie sich, dass Sie das im Vertrag
Festgehaltene genau verstehen. Der Arbeitgeber sollte Ihnen eine Kopie in Ihrer
Muttersprache aushändigen können, falls dies nicht möglich ist, müssen Sie eine
Übersetzung anfertigen lassen. Überprüfen Sie die Art und Häufigkeit Ihrer
Gehaltsauszahlungen. Sie sollten ebenfalls die Urlaubs- und
Unterkunftsbedingungen prüfen um zu erfahren, ob die dafür anfallenden Kosten
vom Arbeitgeber übernommen werden oder ob Sie diese selbst tragen müssen.
Im Allgemeinen können Sie damit rechnen, dass ein Arbeitsvertrag für
unbestimmte Zeit (fester Vertrag) abgeschlossen werden kann oder für eine
zeitlich begrenzte Dauer (Zeitvertrag), die im Vertrag ausdrücklich festgehalten
werden muss. Es kann eine Probezeit veranschlagt werden, die bei ausgebildeten
Technikern nicht über sechs und bei allen anderen Arbeitnehmern nicht über zwei
Monate hinausgeht.
Die Höchstdauer der Wochenarbeitszeit liegt bei 40
Stunden, wobei eine tägliche Arbeitszeit von höchstens neun Stunden nicht
überschritten werden darf.
Die geleisteten Überstunden dürfen nicht über
eine Gesamtzahl von jährlich 80 Stunden hinausgehen und müssen entweder durch
Urlaubstage oder finanziell ausgeglichen werden.
Die zugestandenen
Urlaubstage dürfen niemals unter jährlich 30 Tagen liegen, Wochenenden
eingeschlossen. Weiterhin gibt es in Spanien 12 nationale und 2 regionale
Feiertage im Jahr.
Es existiert eine berufsunabhängige Mindestlohnhöhe,
die für jedes Jahr von der Regierung vorgegeben wird. Für 2002 liegt diese bei
einem monatlichen Bruttolohn von 442,20 Euro für alle Arbeitnehmer über 18
Jahren. Außerdem gibt es Gemeinschaftsabkommen vieler Tätigkeitssektoren, die
für jedes Arbeitsfeld bzw. Tätigkeitskategorie die angemessenen Gehälter
festlegen.
Ein besonderer Aspekt der Gehaltsauszahlung in Spanien ist,
dass jeder Arbeitnehmer nach allgemeiner Regelung jährlich insgesamt 14
Monatsgehälter ausgezahlt bekommt, zwölf reguläre Monatszahlungen und zwei
Zusatzgehälter, deren Zahlungen jeweils zu Weihnachten und im Sommer vorgenommen
werden.
Sie haben ein Anrecht auf 15 Tage Hochzeitsferien und 16 Wochen
Mutterschaftsurlaub. Die Unternehmen können ab einer Größe von 15 Angestellten
einen Gewerkschaftsvertreter aufstellen und diejenigen mit 50 oder mehr
Arbeitnehmern können einen Betriebsrat gründen.
Beratungsstellen
Informationen und Beratung zu Ihren persönlichen Rechten, zu
Gemeinschaftsabkommen, Gehältern etc. erhalten Sie bei Ihrem Arbeitsamt, sowie
bei den offiziellen Berufsberatungsstellen oder Gewerkschaften.
Oficina
de Información Sociolaboral (offizielle Berufsberatungsstelle)
Subdirección
de Información Administrativa (Unterdirektion Verwaltungsauskunft)
Agustín
de Bethencourt, 11 28071-MADRID
Tel.: 91 553 62 78
Fax: 91 533 29 96
Selbständige Arbeit
Wenn Sie selbständig oder
freischaffend in Spanien arbeiten wollen, ist es empfehlenswert, sich bei einer
spanischen Konsularstelle in Ihrem Heimatstaat zu erkundigen oder wenden Sie
sich and die Spanische Handelskammer direkt in Spanien.
Selbständig
Arbeitende müssen nachweisen, dass sie die Anforderungen hierfür erfüllen und
die für die Ausübung ihrer Aktivität erforderlichen Lizenzen bzw. Vollmachten
eingeholt haben. Dies ist notwendig, um den Wohnsitzausweis beantragen zu
können, die Abgabe von Gewerbesteuern beim Finanzamt anzumelden und sich für die
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge bei der Sonderversicherung für
Selbständige einzuschreiben.
Jeder Arbeitnehmer muss sich eigenständig
bei der Sozial- und Krankenversicherung anmelden. Dies kann bei den
Provinzdirektionen der Generalkasse für Sozialversicherung oder bei deren
Verwaltungsstellen innerhalb der ersten dreißig Tage nach Beginn der Tätigkeit
erfolgen.
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